Corona Ausnahmeregelung

Wie Ihr der Presse und den Medien entnehmen konntet, wurde kurzfristig entschieden, dass Fahrschulen vorbehaltlich erteilter Ausnahmegenehmigungen ab dem 20.04.2020 wieder öffnen dürfen (Corona-Verordnungstext §3 Abs. 2). Es ist zur Zeit ungeklärt, wie die Regelungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie zur Einhaltung der Corona-Maßnahmen in Fahrschulen aussehen werden. Sobald uns weitere Informationen hierzu vorliegen und der Fahrschulbetrieb wieder offiziell starten kann, werden wir euch darüber informieren. Solange dürfen wir keine Fahr- und Theoriestunden erteilen.